Wird in Arbeitsbereichen mit Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen umgegangen, dann hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit § 6 der Gefahrstoffverordnung bestimmte Ermittlungs- und Überprüfungspflichten zu erfüllen (siehe auch Kennzahl 0310). Bei den als "Betriebliche Arbeitsbereichsbeurteilung (BAB)" bezeichneten Aufgaben des Arbeitgebers ist insbesondere zu ermitteln, ob Tätigkeiten mit Gefahrstoffen vorliegen, welche Gefährdungen damit verbunden sind, die Arbeitsplatzgrenzwerte unterschritten werden und welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind. Der Arbeitgeber oder die für ihn tätigen Mitarbeiter müssen in der Lage sein, diese Aufgaben unter den jeweiligen betriebsspezifischen Bedingungen zu lösen. Die bei der Durchführung der BAB zu erfüllenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von der Aufgabenstellung und den betrieblichen Verhältnissen ab. Eine spezielle fachliche Qualifikation und/oder eine spezielle Ausrüstung ist insbesondere für Ermittlungen zur inhalativen Exposition erforderlich. Der Arbeitgeber kann sich bei der Gefährdungsbeurteilung betriebsintern oder extern (z. B. durch externe Messstellen) beraten und unterstützen lassen. Aufgaben und Ablauf einer BAB, die personellen und organisatorischen Anforderungen sowie die Schnittstellen zu externen Beratern und Dienstleistern werden beschrieben. Eine Checkliste zur Ermittlung der inhalativen Exposition nach TRGS 400 und 402 ist enthalten.
Kennzahl: 1602
Lieferung: 02/2018Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.