Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV und TRGS 400 müssen vor Aufnahme der Tätigkeit alle Gefährdungen ermittelt werden. Hierfür ist es erforderlich, die im Arbeitsbereich auftretenden Stoffe zu erfassen und zu prüfen, ob es sich um Gefahrstoffe handelt. Das bedeutet, dass Informationen über die gefährlichen Eigenschaften der Stoffe vorliegen müssen. Die ermittelten Gefahrstoffe sind in das Gefahrstoffverzeichnis aufzunehmen. Die Ermittlungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erfordern darüber hinaus auch bestimmte Informationen zum Arbeitsbereich und zu den Tätigkeiten.
Kennzahl: 0315
Lieferung: 02/2020
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