Eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen darf nach den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung erst dann aufgenommen werden, wenn eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach GefStoffV ergriffen worden sind. Die Vorgehensweise zur Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung wird beschrieben. Bei der Durchführung einer betrieblichen Gefährdungsbeurteilung sind ferner die allgemeinen Anforderungen (z. B. personelle Anforderungen, notwendige Kenntnisse, Fachkunde) zu erfüllen.
Kennzahl: 0310
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