Der Aufwand für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV kann sich reduzieren, wenn Tätigkeiten mit geringer Gefährdung oder nach einer Handlungsempfehlung nach TRGS 400 durchgeführt werden. In diesem Beitrag wird erläutert, unter welchen Randbedingungen man von einer geringen Gefährdung ausgehen kann. Ferner werden Informationen zu Handlungsempfehlungen, deren Anwendung und Fundorten gegeben.
Kennzahl: 0330
Lieferung: 02/2017
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