In der TRGS 900 sind keine Luftgrenzwerte für Ottokraftstoffe sowie Dieselkraftstoff und Heizöl festgelegt. Als Maßstab zur Beurteilung der inhalativen Exposition bei Tätigkeiten mit Kraftstoffen für Verbrennungsmotoren wurde deshalb ersatzweise der Summenwert für Kohlenwasserstoffe herangezogen. Mit Blick auf den Benzolgehalt der Kraftstoffe werden die Auswirkungen auf die Gefährdungsbeurteilung erläutert, wenn das Risikokonzept für krebserzeugende Gefahrstoffe einschließlich der bekannt gegebenen Akzeptanz- bzw. Toleranzkonzentration für Benzol angewendet wird.
Kennzahl: 0514-3
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