IFA-Arbeitsmappe
 

Das Expositionsverzeichnis nach § 14 Gefahrstoffverordnung – Grundlagen der Verordnung und Zentrale Expositionsdatenbank (ZED)

Arbeitgeber müssen bei gefährdenden Tätigkeiten ihrer Beschäftigten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorien 1A oder 1B ein personenbezogenes Expositionsverzeichnis führen, 40 Jahre archivieren und den Beschäftigten den sie betreffenden Teil aushändigen. Alternativ zu einem unternehmensinternen Verzeichnis kann seit 2015 das Expositionsverzeichnis in der Zentralen Expositionsdatenbank (ZED) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geführt werden. Die DGUV übernimmt bei Nutzung dieses kostenfreien Onlineangebots die Archivierung und Aushändigungsverpflichtung.

Kennzahl: 0343

Lieferung: 02/2019